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   LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03   

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https://dejure.org/2004,12592
LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03 (https://dejure.org/2004,12592)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2004 - 31 O 144/03 (https://dejure.org/2004,12592)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2004 - 31 O 144/03 (https://dejure.org/2004,12592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären an die Hauptaktionäre im Sqeeze-out-Verfahren; Entgegenstehen einer Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss hinsichtlich der Eintragung desÜbertragungsbeschlusses in das Handelsregister; Offensichtliche Unbegründetheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 327a ff, § 319 Abs. 6; SpruchG § 4 Abs. 2, § 10
    Rechtmäßigkeit eines Squeeze out trotz Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder ("Kamps")

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1755
  • NZG 2004, 1168
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seiner Moto-Meter-Entscheidung zur sog. übertragenden Auflösung klargestellt, dass unter gewissen Bedingungen ein Entzug der grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Beteiligung an einem Unternehmen auch gegen den Willen des Aktieninhabers möglich ist (BVerfG ZIP 2000, 1670 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03
    Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.01.2004, I 16 W 63/03 Seite 7/8 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (a. a. O.) hat denn auch im Fall eines "Squeeze-out" 4 Jahre nach dem Börsengang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Treuepflichtverletzung oder einen Rechtsmissbrauch gesehen, so auch das Landgericht Düsseldorf im Fall eines "Squeeze-out" 5 Jahre nach dem Börsengang (LG Düsseldorf, ZIP 2004, 1755, 1757).
  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Zwar gibt es Stimmen in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, AG 2010, 368-376, zitiert nach juris, Rn. 73 und Beschluss vom 05.11.2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167-172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755-1758, zitiert nach juris, Rn. 28 f.) und Schrifttum (Grunewald: in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage 2015, § 327a Rn. 29; Schnorbus: in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 327f Rn. 21), die die Annahme von Rechtsmissbrauch schlechthin für ausgeschlossen halten, wenn der Squeeze-out dazu dienen soll, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern.

    Dass die gerichtliche Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327f Satz 1 AktG nicht darauf gestützt werden kann, der Hauptaktionär oder dessen Anteilseigner suche einen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre (§ 243 Abs. 2 AktG), und die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung dem Spruchverfahren überantwortet worden ist (§ 327f Satz 2 AktG), kann für eine hier nicht auszuschließende Vereitelung begründeter Schadenersatzansprüche als Folge des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs dazu führen, das ein im Anfechtungsverfahren ergehendes abweisendes Urteil auf die Überprüfung der Angemessenheit im Spruchverfahren verweist (vgl. etwa LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755-1758, zitiert nach juris, Rn. 28 f.).

  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Dementsprechend ist kein Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn in Folge des Squeeze-out sich die Bestellung eines besonderen Vertreters, der Schadensersatzansprüche gegen die Muttergesellschaft der übernehmenden Tochtergesellschaft geltend machen sollte, erledigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. September 2008 - 7 W 1432/08, ZIP 2008, 2117, 2122; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. Juli 2008 - 23 W 14/08, WM 2009, 175 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755, 1757 f.; Goslar, EWiR 2018, 139, 140; Grigoleit/Berger, in: Münchener HdB-GesR, Band 7, 6. Aufl., § 28 Rn. 44b; Grunewald, in: Lutter, UmwG, 6. Aufl., § 62 Rn. 53; Schnorbusch, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 6. Aufl., § 327f Rn. 21; a.A. Lochner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., AktG § 327a Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

    Ob die schlüssige und plausible Darstellung inhaltlich richtig ist und damit eine zutreffende Bewertung vorliegt oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Anfechtungsverfahren, sondern ggf. in einem Spruchverfahren zu klären (etwa OLG Frankfurt AG 2008, 167, 170 - Wella; OLG Karlsruhe AG 2007, 92, 93; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamm NZG 2005, 897; OLG Köln ZIP 2004, 760, 761, 762; LG Düsseldorf NZG 2004, 1168, 1169 f.; zum Umwandlungsrecht vgl. BGH DB 2001, 319 ff.; 2001, 471 ff.).
  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05

    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen

    Zwar sind die Anfechtungskläger wegen etwaiger Informationsmängel - entgegen der Auffassung des Landgerichts sowie entgegen OLG Köln, BB 2003, 2307, 2308; LG Düsseldorf (NZG 2004, 1168, 1169) und LG Hamburg, NZG 2003, 787, 789 - nicht auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn zum gesetzmäßigen Squeeze-Out gehört das angemessene Angebot. Das Angebot ist Gegenstand der Beschlussfassung und darf damit auch - verbunden mit den Sanktionsmechanismen des § 131 AktG - in der Hauptversammlung hinterfragt werden (LG Frankfurt/M., NZG 2003, 731, 732).
  • LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Offensichtliche Unbegründetheit von

    86 III. Sind die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet, bedarf es keiner Prüfung, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin, das hier durchaus zweifelhaft ist (vgl. Habersack in Rdn 7; aA OLG Frankfurt, NZG 2007, 474ff, das allein mit der Einsparung der Hauptversammlungskosten und dem Entfallen der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses das Vollzugsinteresse, allerdings bei einer Gesamtinvestition der dortigen Antragsgegner von lediglich EUR 2 852 bejaht), gegeben wäre (LG Düsseldorf, ZiP 2004, 1755ff, zitiert nach juris Rdn. 30).
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